Scheidungsrecht – Wie kann ich mich scheiden lassen?

Eine Scheidung kann einvernehmlich oder streitig erfolgen. Bei der streitigen Scheidung ist wiederum zwischen einer Verschuldensscheidung oder einer Scheidung wegen (sonstiger) Zerrüttung (zB. bei psychischer Erkrankung) zu unterscheiden.

DIE EINVERNEHMLICHE SCHEIDUNG

Die einvernehmliche Scheidung ist der schnellste und kostengünstigste Weg, sich scheiden zu lassen, insofern eine Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen getroffen werden kann. Dazu zählt die Einigung über Obsorge, Aufenthalt sowie Kontaktrechtsregelungen der Kinder; Ehegatten- und Kindesunterhalt; sowie Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.

DIE VERSCHULDENSSCHEIDUNG

Eine Verschuldensscheidung kommt in Betracht, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist und die Zerrüttung schuldhaft durch eine schwere Eheverfehlung oder ehrloses und unsittliches Verhalten herbeigeführt wurde. Das Verschulden eines der Gatten ist im Urteil festzuhalten (Verschuldensausspruch).

Für die Zulässigkeit der Verschuldensscheidung muss die Eheverfehlung wenigstens zur Zerrüttung beigetragen haben. Wurde die Eheverfehlung hingegen verziehen oder vom anderen gar nicht als ehezerstörend empfunden, fehlt die Kausalität.

Schwere Eheverfehlung

Grundtatbestand der Verschuldensscheidung ist die schwere Eheverfehlung. Dazu gehören vor allem Ehebruch, körperliche Gewalt oder die Zufügung schweren seelischen Leidens (gegenüber dem Ehepartner oder den Kindern), aber auch alle sonstigen Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten, die so schwer wiegen, dass sie zur Zerrüttung der Ehe führen können.

Die Verschuldensscheidung kann aber durch die mangelnde „sittliche Rechtfertigung“ des Scheidungsbegehrens ausgeschlossen sein. Das trifft insbesondere dann zu, wenn der Kläger selbst Eheverfehlungen begangen hat, die entweder viel schwerer wiegen als die des Beklagten oder diese die Eheverfehlung des Beklagten erst ausgelöst haben. In der Praxis werden hier oft langwierige Henne-Ei-Diskussionen geführt.

Hat der Ehegatte die Eheverfehlung verziehen, oder sonst zu erkennen gegeben, dass er die eheliche Gemeinschaft fortsetzen will, kann er sich nicht mehr darauf berufen. Damit fällt das Erfordernis der Zerrüttung weg. Dies kann auch konkludent erfolgen, z.B. durch Wiederaufnahme der Geschlechtsgemeinschaft. Die Eheverfehlung muss grundsätzlich binnen sechs Monaten ab Kenntnis mittels Klage geltend gemacht werden.

Vermögensaufteilung

Gibt es keine vertragliche Regelung über die Scheidungsfolgen, muss ein Antrag auf richterliche Aufteilung binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Ansonsten tritt Verjährung ein.

Unterhalt

Fehlen vertragliche Vereinbarungen, hängt die Frage vom Unterhalt vom Verschuldensausspruch ab. Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen angemessenen Unterhalt zu leisten. Es kann aber auch ein verschuldensunabhängiger Bedarfsunterhalt gewährt werden, wenn einem Teil aus Gründen, die in der Ehe wurzeln, nicht zugemutet werden kann, zu arbeiten.

 

Dieser Artikel wurde durch Dr. Arslan am 9. April 2021 im Bregenzer Blättle sowie Dornbirner Anzeiger veröffentlicht.

 

Dr. Halil ARSLAN. Ihr Anwalt in Bregenz, Vorarlberg und Liechtenstein für Scheidungen und Unterhalt (Ehe- und Familienrecht).

 

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