Haftung des Pistenbetreibers für (Schi-)Unfälle auf pistenähnlichem freien Gelände

OGH 28.1.2021, 1 Ob 239/20h

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung zur Pistensicherungspflicht wie bisher ausgesprochen, dass der Pistenbetreiber für Schiunfälle auf freiem Schigelände nicht haftet, wenn eine klare Abgrenzung zum Pistenbereich vorhanden ist.

Im konkreten Fall ging es um einen Schiunfall, der sich rund 50 Meter vom Pistenrand entfernt in unpräpariertem und lediglich mit einigen Schispuren durchzogenem Gelände im Tiefschnee ereignete. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war das Gelände vom präparierten Pistenbereich klar abgegrenzt. Der Kläger behauptete jedoch, dass dieses Gelände von einer Mehrzahl von Schifahrern als Abkürzung zum (Lift-)Parkplatz benutzt worden sei. Diese Behauptung fand jedoch keine Stütze in den Feststellungen der Vorinstanzen.

Nach der Rechtsprechung des OGH löst das Abweichen von einer Mehrzahl von Schifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste noch keine Sicherungspflicht für die dadurch entstandene (für den Pistenhalter idR erkennbare), nicht markierte und nicht präparierte "Abfahrt" aus. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn eine solche "Abfahrt" die Gefahr mit sich brächte, dass Benützer der Piste ein Abweichen von dieser – und damit das Einfahren in freies Gelände – nicht erkennen könnten.

Hat aber der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen entsprechend abzusichern.

Im entscheidungswesentlichen Sachverhalt war aber für den durchschnittlichen Skifahrer – ebenso wie für den mit dem Schigebiet bestens vertrauten Kläger – klar erkennbar, dass die unpräparierte "Abkürzung" nicht mehr Teil der präparierten Piste war. Der Kläger wich nicht unbeabsichtigt von dieser ab, sondern nutzte die Abfahrt durch das freie Gelände bewusst ("der Bequemlichkeit halber") als Abkürzung zum Parkplatz. Er durfte dem von ihm befahrenen Gelände – hinsichtlich des Fehlens von Gefahrenquellen – daher nicht das gleiche Vertrauen entgegenbringen, wie der davon deutlich abgegrenzten Piste.

Dr. Halil ARSLAN

Ihre Anfrage