
Der Pflichtteils(ergänzungs)anspruch gegenüber dem Geschenknehmer
Nicht selten kommt es vor, dass Eltern zu Lebzeiten ihr Vermögen bzw Teile davon an ihre Kinder verschenken. Wie ist die Situation aber rechtlich zu beurteilen, wenn das Vermögen zu Lebzeiten zB einem bestimmten Kind schenkungsweise überlassen wurde und nach dem Todesfall die Verlassenschaft zur Deckung des Pflichtteils der übrigen Erben nicht ausreicht?
Direktes Klagerecht gegenüber dem Geschenknehmer
Wenn die Verlassenschaft nicht ausreicht, um den Pflichtteil zu decken, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer seinen Pflichtteil fordern. Der verkürzte Pflichtteilsberechtigte kann den Geschenknehmer auf Zahlung des Pflichtteilsausfalls klagen. Anspruch auf Herausgabe der geschenkten Sache besteht jedoch nicht. Der Geschenknehmer kann sich aber durch freiwillige Herausgabe der geschenkten Sache von seiner Zahlungspflicht befreien.
Mehrere Geschenknehmer haften anteilig
Mehrere Geschenknehmer haften unabhängig vom Zeitpunkt der Schenkung anteilig im Verhältnis des Werts der empfangenen Geschenke. Geschenke an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind bei der anteilsmäßigen Haftung nur innerhalb der Frist von zwei Jahren zu berücksichtigen.
Stundung und Verjährung
Pflichtteilsansprüche können erst ein Jahr nach Ableben des Verstorbenen gefordert werden. Die Pflichtteilsklage kann aber schon vorher bei Gericht eingebracht werden.
Pflichtteilsansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers.
Dr. Halil ARSLAN. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Bregenz.