
Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters
Dem Gesellschafter einer GmbH steht gegenüber der Gesellschaft nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht zu. Der Gesellschafter hat einen allgemeinen und alle Geschäftsangelegenheiten umfassenden Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft.
Bedarf keiner Begründung
Der Informationsanspruch des Gesellschafters ist nicht näher zu begründen und bedarf es keiner Dartuung einer Begründung.
Informationsverweigerungsrecht
Die Gesellschaft darf die begehrte Information nur verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwiderliefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird.
Beweislast
Die Behauptungs- und Beweislast, trägt dabei die Gesellschaft, die sich auf ein Informationsverweigerungsrecht wegen Rechtsmissbrauchs stützt. Sie hat konkrete Behauptungen zur Gefährdung und Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen aufzustellen.
Aktuelle OGH-Entscheidung
In einer aktuellen OGH-Entscheidung hat die Gesellschaft dem Gesellschafter die Bucheinsicht und Auskunft über einen Syndikatsvertrag verweigert. Der Gesellschafter habe keinen Informationsanspruch, weil der zwischen der Gesellschaft und der Mehrheitsgesellschafterin abgeschlossene Syndikatsvertrag nichtig sei. Dies begründet jedoch keinen Rechtsmissbrauch.
Dr. Halil Arslan, Ihr Rechtanwalt für Gesellschaftsrecht in Bregenz